Ausgleichspflicht nach Art.7 VO Nr. 26 / 2004 EU auch bei unerwarteten technischen Problemen
In seiner Entscheidung vom 17.9. 2015 hat der EuGH zur Auslegung des Art. 5 III der o.g. VO klargestellt, dass technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, keine „ außergewöhnlichen Umstände" darstellen, die eine Ausgleichspflicht entfallen lassen. Anders kann es sich bei versteckten Fabrikationsfehlern oder Sabotageakten verhalten.
EuGH NJW 2015, S. 3427 f.