Zurückweisung eines Mahnbescheidsantrags wegen offensichtlich unbegründeter Forderung
Nach h.M. in der Rechtsprechung ist der Rechtspfleger verpflichtet, den Erlass eines Mahnbescheids abzulehnen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet oder gerichtlich undurchsetzbar ist. Nach Auffassung des AG Coburg trifft das auch für den Fall zu, dass in einem Mahnbescheidsantrag Kosten eines Inkassounternehmens und eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung kumulativ beansprucht werden.
AG Coburg , NJW 2016, 3107 f. unter Hinweis auf OLG Celle , NStZ-RR 2012,111 und weitere Nachweise zum Stand der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten